Unsere Satzung

Satzung des Vereins „Die Platte e.V.“

Stand: 28.06.2022

 

 

§ 1 (Name und Sitz)

 

Der Verein führt den Namen „Die Platte“.

 

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen unter VR19483 und trägt den Zusatz „e.V.“

 

Der Sitz des Vereins ist Bergisch Gladbach.

 

 

§ 2 (Geschäftsjahr)

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 3 (Zweck des Vereins)

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Zweck des Vereins ist es Obdachlosen und Bedürftigen im Leben zur Seite zu stehen.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Sammeln und zielgerechte Verteilen von Sachspenden, Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Internet, Zeitung) und Unterstützung bei und Vorbereitung für Behördengänge.

 

 

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

 

§ 5 (Mittelverwendung, Vergütung Vorstand)

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

An die ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Vorstands kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Über die Höhe des Betrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

Die Mitglieder des Vorstandes können aber auch auf Grundlage eines Dienstverhältnisses tätig sein. Mit diesen Verträgen können die Arbeitskraft und die Arbeitszeit von Vorständen vergütet werden. Zuständig für den Abschluss, die Änderungen und die Beendigung des Vertrages ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied des Gesamtvorstandes ermächtigen, den Vertrag mit dem betreffenden Vorstandsmitglied abzuschließen.

 

 

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§7 (Erwerb der Mitgliedschaft)

 

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

 

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

 

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

 

 

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

 

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

 

Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

Sämtliche im Rahmen der Vereinstätigkeit erstellten und erhaltenen Materialien und Unterlagen müssen bei Erlöschung oder Beendigung der Mitgliedschaft unverzüglich an den Vorstand zurückgegeben werden.

 

 

§ 9 (Beiträge)

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

Auf Antrag kann das Erheben der Beiträge für den Antragstellenden aufgehoben werden.

 

Eine Beitragsbefreiung hat jeweils eine Gültigkeit von einem Jahr und muss jährlich erneut beantragt werden.

 

 

§ 10 (Organe des Vereins) 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Geschäftsführung.

§ 11 (Mitgliederversammlung)

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

 

Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, die Wahl der Beisitzer,  Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl des Kassenprüfers/der Kassenprüferin, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

 

Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

 

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse haben, werden per Brief
eingeladen.

 

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

 

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

 

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen, sofern der Verein über keinen länger gewählten Schriftführer verfügt, oder dieser nicht anwesend ist.

 

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 12 (Vorstand)

 

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, 2 Stellvertreter und dem/der Kassierer/in.

 

Der Vorsitzende, seine beiden Stellvertreter und der/die Kassierer/in bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

 

Je zwei gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, jedoch muss der 1. Vorsitzende oder einer seiner beiden Stellvertreter darunter sein. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist jedoch auf das Vereinsvermögen beschränkt. Der Vereinsvorstand hat daher bei der Begründung rechtlicher/finanzieller Verpflichtungen ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem vorhandenen Vereinsvermögen haften, jegliche persönliche Haftung aus der Mitgliedschaft, soweit rechtlich zulässig, grundsätzlich ausgeschlossen ist.

 

Der Vorstand kann im Rahmen seiner Vertretungsmacht Dritte mit der Wahrnehmung einzelner Geschäfte beauftragen. Für eingesetzte Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haftet der Vereinsvorstand nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Auswahlverschulden.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

 

Wiederwahl ist zulässig.

 

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

Wird ein Vorstandsmitglied von einem Vertragspartner des Vereins im Rahmen des § 54 S. 2 BGB als Handelnder in Anspruch genommen, kann es vom Verein Freistellung bzw. die Erstattung aller mit der Inanspruchnahme zusammenhängenden Kosten und Aufwendungen verlangen, § 31a BGB gilt entsprechend.“

 

 

 

§ 13 (Besondere Vertreter)

 

Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer als besondere Vertreter im Sinne von § 30 BGB bestellen. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf vertragsmäßige Vergütung.

 

Der oder die besonderen Vertreter erledigen die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung für die besonderen Vertreter erlassen, durch welche der Geschäftsführung weitere Aufgaben übertragen werden. Die Geschäftsordnung kann auch die Verteilung der Geschäftsbereiche innerhalb eines mehrköpfigen Geschäftsführungsgremiums regeln.

 

Der oder die besonderen Vertreter nehmen auf Verlangen an den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen teil.

 

Der oder die besonderen Vertreter vertreten den Verein innerhalb des Aufgabenbereichs der Geschäftsführung. Jeder geschäftsführende besondere Vertreter ist
einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretungsvollmacht ist insoweit beschränkt, als jeder Geschäftsführer den Verein nur bis zu einem Betrag von höchstens €
5.000,-, darüber hinaus nur beim Abschluss von Arbeitsverträgen, verpflichten kann. Die Entscheidung, den Verein mit höheren Beträgen zu verpflichten,
erfordert die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder. 
Im Übrigen wird der Verein vom Vorstand vertreten.“

 

 

            § 14 (Stellvertretender Kassierer)

 

Die Mitgliederversammlung kann einen stellvertretenden Kassierer bestimmen, der den Kassierer in allen Aufgaben vertritt, wenn dieser seine Aufgaben nicht selbst ausführen kann.

 

Im Falle der Niederlegung des Amtes des Kassierers, ersetzt der Stellvertreter den Kassierer nur so lange, bis ein neuer Kassierer von der Mitgliederversammlung gewählt wurde.

 

Der Kassenwart darf den stellvertretenden Kassierer jederzeit Einblick in die Arbeitsweise des Kassierers gewähren und sich von diesem unterstützen lassen.

 

Stellvertretender Kassierer können nur Mitglieder des Vereins werden.

 

 

§ 15 (Beisitzer)

 

Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer wählen, die in Vereinsangelegenheiten dem Vorstand beratend und unterstützend zur Seite stehen. Die Zahl der Beisitzer richtet sich nach den Erfordernissen.

 

Die Beisitzer sind keine vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstands. Sie unterstützen den BGB-Vorstand umfassend und ermöglichen durch ihre Tätigkeit eine umfassende und funktionierende Vorstandsarbeit.

 

Beisitzer können nur Mitglieder des Vereins werden, die mindestens 6 Monate Mitglied des Vereins sind.

 

Die Beisitzer sollten in beratender Form an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

 

Die Legislatur der Beisitzer endet mit der nächsten Jahreshauptversammlung.

 

 

§ 16 (Kassenprüfung)

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

 

Wiederwahl ist zulässig.

 

 

§ 17 (Haftung)

 

Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.

 

Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 840,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

Sind Vereins- oder Organmitglieder Dritten zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten für den Verein verursacht haben, so können sie vom Verein Befreiung von ihrer Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.

 

 

§ 18 (Datenschutz)

Im Rahmen der Verwaltung der Mitglieder werden folgende Daten erhoben:

– Name

– Vorname

– Geschlecht

– Geburtsdatum

– Anschrift

– Email-Adresse

– Telefonnummer

– Funktion

Diese Daten werden im Rahmen der Verwaltung der Mitgliedschaft gespeichert und verarbeitet. Jede darüberhinausgehende Verwendung von Mitgliederdaten durch den Verein bedarf entweder der Zustimmung der betroffenen Mitglieder oder einer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Mitglieder können solche
Zustimmungen jederzeit widerrufen und sich von der Wirksamkeit solcher Versammlungsbeschlüsse ausnehmen lassen.

 

§ 19 (Satzungsänderungen)

Der Vorstand wird zu Anpassungen des Satzungsentwurfs ermächtigt, soweit diese zur Eintragung des Satzungsentwurfs in das Vereinsregister nach Vorgaben des
Registergerichts notwendig sind sowie für den Fall, dass diese nach den Vorgaben der zuständigen Finanzverwaltung zum Erhalt des Status als
steuerbegünstigt notwendig sind. Die Änderungskompetenz des Vorstands umfasst redaktionelle Änderungen sowie materielle Änderungen, soweit diese den
Charakter der jeweiligen Satzungsregelung nicht wesentlich verändert.

 

 

§ 20 (Auflösung des Vereins)

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Hilfe von Obdachlosen und sozial Bedürftigen.

 

 

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