Unsere Satzung
Satzung
des Vereins „Die Platte e.V.“
Stand:
23.09.2020
§ 1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen „Die Platte“.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts
Köln eingetragen unter VR19483 und trägt den Zusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Bergisch Gladbach.
§ 2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 (Zweck des Vereins)
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist es
Obdachlosen und Bedürftigen im Leben zur Seite zu stehen.
Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch das Sammeln und zielgerechte Verteilen von
Sachspenden, Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Internet,
Zeitung) und Unterstützung bei und Vorbereitung für
Behördengänge.
§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
§ 5 (Mittelverwendung)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
§
6 (Verbot von Begünstigungen)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§7 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht
dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann
endgültig entscheidet.
§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod
oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche
Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des
Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens
einem Jahr.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den
Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die
schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die
Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch
Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen
Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen
Entscheidung.
Sämtliche im
Rahmen der Vereinstätigkeit erstellten und erhaltenen Materialien und
Unterlagen müssen bei Erlöschung oder Beendigung der Mitgliedschaft an den
Vorstand zurückgegeben werden.
§ 9 (Beiträge)
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Sie sind
jährlich zum Eintrittsdatum zu entrichten und auf ein Konto des Vereins zu
überweisen. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.
Auf Antrag kann das Erheben der Beiträge für den
Antragstellenden aufgehoben werden.
Eine Beitragsbefreiung hat jeweils eine
Gültigkeit von einem Jahr und muss jährlich erneut beantragt werden.
§ 10 (Organe des Vereins)
Organe
des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 11 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl
des Vorstands, die
Wahl der Beisitzer, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der
Berichte des Vorstandes, Wahl des Kassenprüfers/der Kassenprüferin, Festsetzung von Beiträgen und
deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und
Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich
diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine
ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder
dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt
als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt
gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis
spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die
Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der
Satzung und über die
Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit
der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der
nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied
geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu
wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur
persönlich ausgeübt
werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur
mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer
Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
§ 12 (Vorstand)
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht
aus dem/der 1. Vorsitzenden, 2 Stellvertreter und dem/der Kassierer/in. Sie
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertritt
den Verein gemeinsam.
Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder
des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis
ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im
Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 13 (Stellvertretender Kassierer)
Die Mitgliederversammlung kann einen stellvertretenden Kassierer
bestimmen, der den Kassierer in allen Aufgaben vertritt, wenn dieser seine
Aufgaben nicht selbst ausführen kann.
Im Falle der Niederlegung des Amtes des Kassierers, ersetzt
der Stellvertreter den Kassierer nur so lange, bis ein neuer Kassierer von der
Mitgliederversammlung gewählt wurde.
Der Kassenwart darf den stellvertretenden Kassierer jederzeit
Einblick in die Arbeitsweise des Kassierers gewähren und sich von diesem
unterstützen lassen.
Stellvertretender Kassierer können nur Mitglieder des Vereins
werden.
§ 14 (Beisitzer)
Die
Mitgliederversammlung kann Beisitzer wählen, die in Vereinsangelegenheiten dem
Vorstand beratend und unterstützend zur Seite stehen. Die Zahl der Beisitzer
richtet sich nach den Erfordernissen.
Die
Beisitzer sind keine vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstands. Sie
unterstützen den BGB-Vorstand umfassend und ermöglichen durch ihre Tätigkeit
eine umfassende und funktionierende Vorstandsarbeit.
Beisitzer
können nur Mitglieder des Vereins werden, die mindestens 6 Monate Mitglied des
Vereins sind.
Die
Beisitzer sollten in beratender Form an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
Die Legislatur
der Beisitzer endet mit der nächsten Jahreshauptversammlung.
§ 15 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei
Jahren eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
§
16
(Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
zwecks Verwendung für die Hilfe von Obdachlosen und sozial Bedürftigen.